KRANKENVERSICHERT IM URLAUB

Fernweh? Aber auch gut versichert?

Die ÖGK informiert.

Urlaub im Inland:

Verbringt man seinen Urlaub in Österreich, so können mit der e-card medizinische Leistungen bei einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragseinrichtung in Anspruch genommen werden, sofern der Versicherungsschutz gegeben ist. Wichtig dabei ist aber, dem Arzt mitzuteilen, dass man sich auf Urlaub befindet und versichert ist (diese Information ist für den Arzt für die Abrechnung wichtig).

Urlaub im EU-Raum:

Auf der Rückseite der e-card ist die EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte), mit der Leistungen bei einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragseinrichtung (auch Krankenhaus), in allen EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz in Anspruch genommen werden können.
Österreich hat mit mehreren Ländern zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Geht die Reise in eines der 30 EU/EWR-Mitgliedsstaaten oder in die Schweiz, so gehört die EKVK ins Urlaubsgepäck!

  1. Was ist mit der EKVK im Ausland zu tun?Ist eine Krankenbehandlung im Ausland notwendig, dann berechtigt die EKVK zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen. Die EKVK ist dem Behandler (Arzt, Krankenhaus) vorzulegen. (Achtung: Die Karte bleibt im Besitz des Anspruchsberechtigten! Sie darf nicht von ausländischen Leistungserbringern einbehalten werden.)Der Versicherungsschutz im Ausland erstreckt sich jedoch nicht auf den Rücktransport vom Urlaubsort zum Wohnort des Versicherten bzw. in ein österreichisches Krankenhaus. In einigen europäischen Staaten – vor allem in den südeuropäischen Ländern – ist der Standard der regionalen Vertragseinrichtungen nicht mit den Vertragsärzten bzw. öffentlichen Krankenanstalten in Österreich vergleichbar. Häufig werden daher Touristen als Privatpatienten behandelt oder in Privateinrichtungen geschickt, wo dann die dort erbrachten Leistungen selbst bezahlt werden müssen.
  2. Ohne EKVK im Urlaub:
    Hat der Versicherte keine EKVK, dann wird der Versicherte als Privatpatient behandelt. Die anfallenden Kosten müssen dann zunächst selbst beglichen werden. Die bezahlten Originalrechnungen können nach Rückkehr vom Urlaub bei den Krankenkasse eingereicht werden. Um eine Kostenerstattung durchführen zu können muss der bezahlten Originalrechnung das Erhebungsblatt für Behandlungskosten aus dem Ausland ausgefüllt und unterschrieben beigelegt, werden. Die verbleibenden Differenzkosten auf die tatsächlich bezahlten Honorare können nur durch den Abschluss einer privaten Urlaubskrankenversicherung abgedeckt werden.

Urlaub in Staaten ohne Abkommen:

Verreist man in einen Staat, mit dem Österreich kein Sozialversicherungsabkommen in der Krankenversicherung abgeschlossen hat (z.B. in die USA), so müssen die aus einer Erkrankung oder aus einem Unfall erwachsenen Kosten zunächst von dem Betroffenen selbst beglichen werden. Die Krankenkasse leistet nach Vorlage der bezahlten Arzt- oder Medikamentenrechnungen einen (Teil-)Kostenersatz.
Die verbleibenden Kosten können auch hier nur mit einer privaten Urlaubskrankenversicherung, am besten gleich mit Reiserückholversicherung abgedeckt werden.

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